Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Behördliche Prüfungsstellen

Sowohl auf Bundes als auch auf Länderebene bestehen Behörden, die im öffentlichrechtlichen Bereich Prüfungsaufgaben wahrnehmen. Auf Bundesebene ist dies der Bundesrechnungshof, errichtet durch Gesetz vom 27. 11. 1950 (BGBl. S. 765), auf Landesebene sind dies die Lan desrechnungshöfe, die Gemeindeprü fungsämter (für den kommunalen Be reich) oder sonstige kommunale Prü fungseinrichtungen auf landesrechtli cher Basis. Die Aufgaben des Bun desrechnungshofes ergeben sich im einzelnen aus den SS 88104 Bundes haushaltsordnung (BHO) vom 19. 8. 1969 (BGBl. S. 1284) in Ver bindung mit SS 44 ff. Haushalts Grund sätzegesetz (HGG) vom 19. 8. 1969 (BGBl. S. 1273), die der Landesrechnungshöfe aus den ent sprechenden Haushaltsordnungen (HO) der Länder. Von Interesse ist auch die sich aus S 88 Abs. 2 BHO ergebende Beratungsfunktion des Bundesrechnungshofes, Jahresab schlußprüfungen werden ungeachtet des Bestehens behördlicher Prüfungs stellen jedoch Grundsätzlich durch Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirt schaftsprüfungsgesellschaften (WPG) durchgeführt. Eine Ausnahme gilt für die Länder Bayern und BadenWürt temberg, wo neben WP und WPG auf landesrechtlicher Basis errichtete Prüfungseinrichtungen (Bayern: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband; BadenWürttemberg: Gemeindeprüfungsanstalt) Abschlußprüfungen durchführen. Eine Besonderheit gilt für die Depotprüfung nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Hier ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Prüfer (§30 KWG); es bedient sich zur Durchführung der Prüfungen jedoch der WP und WPG. Ähnliches gilt für die Prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe, Abschlußprüfer sind je nach Landesrecht (z. Behördliche Prüfungsstellen NRW, Niedersachsen) die Gemeindeprüfungsämter; sie haben die Abschlußprüfung aber durch WP oder WPG durchführen zu lassen.

Vorhergehender Fachbegriff: Behördenhandel | Nächster Fachbegriff: Beherbergungsbetrieb



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : steuerliche Risiken | GVG | Reichsmark

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon