Sowohl auf Bundes als auch auf Länderebene bestehen Behörden, die im öffentlichrechtlichen Bereich Prüfungsaufgaben wahrnehmen. Auf Bundesebene ist dies der Bundesrechnungshof, errichtet durch Gesetz vom 27. 11. 1950 (BGBl. S. 765), auf Landesebene sind dies die Lan desrechnungshöfe, die Gemeindeprü fungsämter (für den kommunalen Be reich) oder sonstige kommunale Prü fungseinrichtungen auf landesrechtli cher Basis. Die Aufgaben des Bun desrechnungshofes ergeben sich im einzelnen aus den SS 88104 Bundes haushaltsordnung (BHO) vom 19. 8. 1969 (BGBl. S. 1284) in Ver bindung mit SS 44 ff. Haushalts Grund sätzegesetz (HGG) vom 19. 8. 1969 (BGBl. S. 1273), die der Landesrechnungshöfe aus den ent sprechenden Haushaltsordnungen (HO) der Länder. Von Interesse ist auch die sich aus S 88 Abs. 2 BHO ergebende Beratungsfunktion des Bundesrechnungshofes, Jahresab schlußprüfungen werden ungeachtet des Bestehens behördlicher Prüfungs stellen jedoch Grundsätzlich durch Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirt schaftsprüfungsgesellschaften (WPG) durchgeführt. Eine Ausnahme gilt für die Länder Bayern und BadenWürt temberg, wo neben WP und WPG auf landesrechtlicher Basis errichtete Prüfungseinrichtungen (Bayern: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband; BadenWürttemberg: Gemeindeprüfungsanstalt) Abschlußprüfungen durchführen. Eine Besonderheit gilt für die Depotprüfung nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Hier ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Prüfer (§30 KWG); es bedient sich zur Durchführung der Prüfungen jedoch der WP und WPG. Ähnliches gilt für die Prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe, Abschlußprüfer sind je nach Landesrecht (z. Behördliche Prüfungsstellen NRW, Niedersachsen) die Gemeindeprüfungsämter; sie haben die Abschlußprüfung aber durch WP oder WPG durchführen zu lassen.
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