Die Bürgschaft wird durch Ver trag des Bürgen mit dem Gläu biger begründet. Der Bürgschaftsver trag ist bei der Zivilbürgschaft nur wirksam, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich er teilt wird, § 766 BGBürgschaftserklärung Schriftform bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, daß der Bürge ( oder sein » Vertreter in seinem Namen) die Bürgschaftsur Kunde eigenhändig unterschrieben haben muß; die Unterschrift des Gläubigers als Vertragspartner des Bürgen ist dagegen zur Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages nicht erfor derlich (wenngleich tatsächlich die Regel). Die Schriftform wird durch die notarielle Beurk und ung oder durch eine Beurk und ung im Prozeß oder Konkursverfahren (§ 159 ZPO; § 72 KO) ersetzt. wird die Schrift form nicht eingehalten, so ist der Bürgschaftsvertrag nach § 125 BGB nichtig. Schriftliche Bürgschaftserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, §350 HGB.
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