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Clean/Unclean

Aussage in einem Konnossement, die den Empfang der Waren «in apparent good order and condition» (in äußerlich guter Verfassung) bescheinigt. Der Verfrachter haftet für den Fall, daß dies nicht gegeben ist. Ein Konnossement wird dann als «clean» bezeichnet, wenn keine besonderen Vermerke oder Klauseln in ihm enthalten sind, die wesentliche Mängel der Ware feststellen (zum Beispiel g.b.o.; goods in bad order). Liegen nach Auffassung des Abladers nur unwesentliche Mängel vor, so kann er der Reederei ein Letter of Indemnity (Indemnitätsbrief) ausstellen, in dem er sich zur eventuellen Schadensübernahme verpflichtet, um das Konnossement «clean» und damit finanzierungsfähig zu machen.

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