Der Vertrag von Maastricht sah als ein Konvergenzkriterium vor, daß der jährliche Finanzierungsfehlbetrag der öffentlichen Haushalte nicht mehr als 3% des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) betragen sollte. Der Vertrag stellte dabei nicht auf eine einmalige, sondern auf eine dauerhafte und nachhaltige Erfüllung ab. Allerdings ließen die Vertragsbestimmungen einen gewissen Interpretationsspielraum zu. So genügte es, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen war und einen Wert in der Nähe des Referenzwertes erreichte. Ein höheres Defizit war auch mit dem Vertrag vereinbar, wenn der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wurde und das Defizit in der Nähe des Referenzwertes blieb. Auch künftige Beitrittskandidaten werden sich diesem Kriterium stellen müssen.
(engl.: deficit ratio) eines Staates. Definiert als das Verhältnis zwischen der öffentlichen Neuverschuldung (dem Finanzierungsdefizit) und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen eines Jahres. Begr. f. ein fiskalpolitisches Stabilitäts- bzw. Konvergenzkriterium gem. Art. 104c Abs. 2 des EG-Vertrages. Vgl. Schuldenquote.
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