In der Terminologie des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ein Gebietsfremder.
In Terminologie des AWG Gebietsfremder. Jeder, auch ein deutscher Staatsangehöriger, der Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebietes hat. Fremde Staatsangehörige, die sich ständig in Deutschland aufhalten, sind devisenrechtlich Inländer. Bei juristischen Personen ist der Sitz der Leitung entscheidend. Das AWG spricht von Gebietsfremden. Ggs.: Deviseninländer, Gebietsansässiger.
Devisenrechtliche Bez. für natürliche und juristische Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz bzw. ihre Hauptniederlassung im ausländischen Wirtschaftsgebiet haben. Hierfür wird in den deutschen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen der Begriff - Gebietsfremder verwendet.
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