Form der Willensbildung in einer Bank, bei der die Leitung faktisch bei einer Person liegt, die alle Anordnungs- und Entscheidungskompetenzen auf sich vereinigt. Allenfalls in kleinen Banken denkbar; rein formal nach KWG nicht möglich (Vieraugenprinzip).
Beim reinen Direktorialprinzip verfügt der Vorsitzende einer Leitungsgruppe über ein Alleinentscheidungsrecht und kann gegen den Willen aller übrigen Mitglieder eine endgültige Entscheidung treffen. Der Vorsitzende ist aber verpflichtet, die Argumente der anderen Mitglieder zur Kenntnis zu nehmen und gestellte Anträge zu behandeln. Beim Direktorialprinzip in abgeschwächter Form wird einer qualifizierten Mehrheit oder den von einer Entscheidung betroffenen Mitgliedern ein Vetorecht eingeräumt. So kann der Vorstandsvorsitzende beziehungsweise der Vorstandssprecher einer Aktiengesellschaft zwar die Gesellschaft allein vertreten und Leitungsentscheidungen treffen, jedoch nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder. Siehe auch Aufbauorganisation und Unternehmensführung, jeweils mit Literaturangaben.
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