Formgerechte Feststellung und Verteilung eines Havarieschadens (Havarie), wobei die Berechnung des Anteils jedes Beteiligten an Schiff, Fracht und Ladung zur Ermittlung der Rate an der Schadensvergütung festgestellt wird. Der Reeder (Schiffseigner bzw. Verfrachter) bzw. der Kapitän hat am Bestimmungsort ohne Verzug die Eröffnung der Dispache zu betreiben. Dabei wird der Schaden und die Verteilung des Schadens durch einen Sachverständigen (Dispacheur) festgestellt. Sein Schadensverteilungsplan kann von dem zuständigen Amtsgericht bestätigt oder korrigiert werden. Hiervon abgeleitet wird im weiteren Sinne oftmals auch die Berechnung eines Versicherungsschadens als Dispache bezeichnet.
Berechnung, in der ein Sachverständiger (der Dispacheur) im Falle einer grossen Haverei die Beitragspflicht der Beteiligten zum Ersatz der entstandenen Schäden feststellt; sie ist vom Schiffer unverzüglich zu veranlassen (§ 728 HGB).
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