Average, Avarie
Begriff, der alle durch Unfall verursachten Beschädigungen an einem Schiff und/oder seiner Ladung sowie die dadurch verursachten Kosten der Schiffahrt umfaßt. Es wird unterschieden zwischen Kleiner bzw. Besonderer Havarie (Particular Average) und Großer Havarie (General Average).
Bezeichnung für Schäden, die im Seehandel an Schiff und Ladung entstehen. Nach HGB unterscheidet man Große, Besondere und Kleine Havarie. Bei der kleinen Havarie handelt es sich um alle Kosten, die durch die Seereise entstehen.
Bei der großen Havarie (Havarie grosse) handelt es sich im Gegensatz zur besonderen Havarie (particular average) nicht um Schäden durch Naturereignisse, sondern um Schäden und Aufwendungen, welche vom Kapitän veranlaßt werden, um Schäden vom Schiff abzuwenden. (Versicherungsklauseln, englische)
Begr. f. alle durch Unfall verursachten Beschädigungen an Schiff und Ladung sowie für die Kosten der Schifffahrt. Man unterscheidet folgende Arten der H.: (1) Große Havarie (Havarie grosse; engl.: general average). Darunter fallen (nach § 700 HGB) alle Schäden, die dem Schiff und/oder der Ladung zur Errettung aus gemeinsamer Gefahr vom Schiffseigner vorsätzlich zugefügt worden bzw. vom Kapitän zu verantworten sind. Diese Schäden sowie die zur Vermeidung weiterer Vermögensverluste (Totalverlust) aufgewendeten Kosten, wie auch Kosten aus Folgeschäden, sind gemeinsam von Schiff, Fracht und Ladung bzw. deren Versicherer zu tragen. Die Haftung der Beteiligten — nämlich Reeder, Frachtschuldner und Ladungseigentümer — ist auf diese Gegenstände beschränkt. Die Beteiligten haften nicht persönlich. (2) Kleine Havarie. Darunter fallen (nach § 621 HGB) alle typischen Kosten der Schifffahrt auf dem Transportweg, wie Hafen-, Leuchtfeuer- und Lotsengeld, Schlepplohn oder Kanalgebühr. Diese Kosten trägt (nach § 621 HGB) der ReederNerfrachter. Sie werden i. d. R. durch einen Zuschlag zur Frachtrate überwälzt. (3) Besondere Havarie (engl.: particular average). Nach §§ 701 — 707 HGB sind dies Kosten der Schifffahrt, die nicht unter die Große und Kleine H. fallen. Sie entstehen durch unmittelbare zufällige Unfalleinwirkungen und sind daher reine Schiffs- oder Ladungsschäden. Deshalb sind sie auch getrennt von Schiff und Ladung — i. d. R. vom Geschädigten — zu tragen. Zu den besonderen Havarieschäden können z. B. Schiffskollisionen, Brand, Leckage, Strandung gerechnet werden. Inwieweit solche Schäden durch die Schiffs- oder die Transportversicherung gedeckt sind, hängt — insb. hinsichtlich der Ladung — von der vereinbarten Versicherungsklausel ab. Bei Schiffskollisionen haftet der Reeder, dessen Besatzung den Schaden schuldhaft verursacht hat, nach Maßgabe des — etwa beiderseitigen — Verschuldens; seine Haftung ist auf das Schiff begrenzt. Die besondere H. kann sich zur großen H. ausweiten, wenn z. B. nach einer Schiffskollision auch Container über Bord geworfen werden müssen, um Schiff und Ladung vor einem Totalverlust zu retten. Vgl. Strandungsfalldeckung, volle Deckung.
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