Die am häufigsten verwendete Deckungsform in der Seeversicherung. Sie gilt immer, wenn zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nichts anderes vereinbart ist. Bei voller Deckung leistet der Versicherer - ohne Franchise - Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter auf dem Transportweg. Ausgenommen sind z. B. Kriegsrisiken, politische Risiken, Kernenergierisiken oder Risiken durch Streiks, Aussperrungen, Unruhen, Terrorismus; diese Risiken können durch Zusatzklauseln des Deutschen Transportversicherungsverbandes (DTV) abgedeckt werden (DTV-Kriegsklauseln, DTV-Streik- und Aussperrungsklauseln, DTV-Kernenergieklauseln). Vgl. Strandungsfalldeckung.
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