Eine einheithche Begriffsbestimmung hat sich bisher nicht herausgebildet. In der Wirtschaftspraxis werden unter dolosen Handlungen zumeist solche Verstöße von Mitarbeitern der Unternehmung gegen Strafrechtsnormen verstanden, die sich gegen das Vermögen dieser Unternehmung richten. Die Täter werden als Defraudanten bezeichnet. Strafrechtlich können dolose Handlungen unter folgenden Normen subsumiert werden: Unterschlagung (§ 246 StGB), Diebstahl (§242 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB). Zu diesen Delikten treten in den meisten Fällen entweder das der Urkund enfälschung (§ 267 StGB) oder das der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) als Deckungshandlung (z. B. Herstellen falscher Auszahlungsbelege durch den Kassie rer, um eine Unterschlagung zu tar nen).
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