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Untreue

vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des Treugebers. Das StGB (§ 266) unterscheidet zwei Tatbestände: Im ersten Fall überschreitet der Täter missbräuchlich seine Vertretungsmacht (sog. Missbrauchstatbestand). Rechtsgrundlagen der Vertretungsmacht können ein Gesetz (z. B. bei der Vertretung des ehelichen Kindes durch die Eltern gern. § 1626 Abs. 2 BGB), ein behördlicher Auftrag (z. B. des Konkursverwalters gem. § 6 Abs. 2 KO) oder ein Rechtsgeschäft (z.B. bei der Vertretungsbefugnis des Gesellschafters einer oHG gern. Gesellschaftsvertrag) sein. Im zweiten Fall verletzt der Täter eine Treuepflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (sog. Treubruchstatbestand). Die Treuepflicht muss dabei eine wesentliche Pflicht sein (z.B. die Verletzung von Kontrollpflichten des Aufsichtsrats), die dem Täter kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäftes oder eines sonstigen Treueverhältnisses obliegt. Untreueähnliche Tatbestände sind u. a. die Depotunterschlagung (§ 34 DepotG), der Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber (§ 266a StGB).                   Wegen Untreue Verurteilte    1980           1983         1989 männlich                998          1 261        1 169 weiblich                  341            407           353 insgesamt            1 339          1 668        1 522 Quelle: Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Reihe 3: Strafverfolgung, Stuttgart, Mainz 1981/91.

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