Nach Art. 105 Abs. 2 i.Vm. Art. 106 Abs. 1 GG hat der Bund die Möglichkeit, eine "Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer" zu erheben, deren Aufkommen ihm allein zufliesst. Eine solche Abgabe ist erstmals ab 1.1. 1968 erhoben worden; sie sollte damals eine erwartete Dek- kungslücke im Bundeshaushalt schliessen helfen und vor allem Bezieher höherer Einkommen treffen. Der Steuersatz betrug 3% der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuerschuld. Die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer wurde nicht erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen unter 16 020 DM und bei Verheirateten unter 32040 DM lag. Am 1.1. 1975 ist die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, am 1977 die zur Körperschaftsteuer - jeweils im Zuge von Steuerreformgesetzen — weggefallen. Zur Finanzierung der Aufgaben, die aus der deutschen Wiedervereinigung entstanden sind, ist für die Zeit vom 1. 7. 1991 bis 30. 6. 1992 eine Ergänzungsabgabe eingeführt worden. Danach sind 7,5% der Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld als Solidaritätszuschlag zu zahlen.
seit 1955 zulässiger Zuschlag zur bzw. zusätzliche Einkommen- und Körperschaftsteuer; Aufkommen steht im Gegensatz zur Einkommen-und Körperschaftsteuer ausschließlich dem Bund zu. Wurde in der Zeit vom 1.1.1968 bis 31.1.2.1974 (ESt) bzw. 31.12.1976 (KSt) in Höhe von 3 % der jeweiligen Steuerschuld erhoben. Finanzausgleich
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zeitweiliger Zuschlag auf die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer wie z.B. der „Solidaritätszuschlag Deutsche Einheit“.
>Abgaben, >Regulierung, staatliche, >Steuern
Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG steht dem Bund zu das Steueraufkommen aus der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Aufgrund des Gesetzes vom 21. 12. 1967 wurde die EErklärungsmodelle erstmals ab1. 1. 1968 als eine zusätzliche Abgabe zur Deckung von Finanzbedürfnissen des Bundes erhoben. Steuersatz 3 % der Einkommensteuer(Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und der Körperschaftsteuerschuld. Bei Einkommensbeträgen bis zu DM 16020, (Splitting: DM 32 040,) Befreiung. Erhebung für Einkommensteuerpflichtige bis einschließlich 1974, für Körperschaftsteuerpflichtige bis 1976.
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