Solange nicht alle EU-Mitgliedstaaten der Währungsunion beigetreten sind, fungiert als beratendes Gremium der Erweiterte Rat, der aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der EU besteht. Der Erweiterte Rat verfügt über keine geldpolitischen Kompetenzen. Er soll vorrangig die geldpolitische Koordinierung verstärken. Ihm kommt ferner die Aufgabe zu, die Funktionsweise des neuen Wechselkursmechanismus II (WKM II bzw. EWS II) zu überwachen.
(engl.: General Council). Das dritte Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank. Er setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten aller (zurzeit 15) nationalen Zentralbanken (NZB) der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Der E. R. hat primär beratende und koordinierende Funktionen; z. B. bei der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse (gegenüber dem Euro) der Währungen von EU-Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben oder bei der Erhebung statistischer Daten. Er ist an den Vorbereitungen für eine mögliche Erweiterung des ESZB beteiligt. Er wird vom Präsidenten der EZB über die vom EZB-Rat gefassten Beschlüsse unterrichtet.
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