neue mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz 1985 eingeführte Leistung in der Rentenversicherung. Die Kindererziehung wird damit ein rentenbegründender und rentenerhöhender Tatbestand. Die Erziehungszeiten werden stufenweise eingeführt. Die Leistung für Kindererziehung entspricht für jedes Kind dem Rentenertrag eines Versicherungsjahres auf der Basis von 75% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Zum 1.5. 1990 hatten 2,7 Mio. Mütter Anspruch auf diese Leistung. Die durchschnittliche Höhe der Leistung betrug 72 DM monatlich. Die Kosten für die Jahre 1987-1990 betrugen insgesamt rd. 5,5 Mrd.
Vorhergehender Fachbegriff: Erziehungszölle | Nächster Fachbegriff: Erziehungszoll
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|