1919 gegründete britische Behörde, die dem Ministerium für Handel und Industrie untersteht. Aufgrund des «Export and Investment Guarantees Act» von 1978/ 1991 übernimmt sie Risiken für kommerzielle Exportgeschäfte und für solche, die im staatlichen Interesse vorgenommen werden. Im wesentlichen werden zwei Formen von Ausfuhrgarantien übernommen:
- Lieferantenkredit-Deckungen zugunsten von Exporteuren für den Export von Kapitalgütern und Industrieanlagen. Hierbei beträgt die Deckungsquote normalerweise 90%, kann aber auf 100% für alle Risiken bei Geschäften mit Kreditlaufzeiten über drei Jahren erhöht werden. Kurzfristige Risiken werden von der ECDG seit 1991 nicht mehr gedeckt. Sie müssen durch private Versicherungen abgedeckt werden. Hierbei übernimmt sie jedoch gegebenenfalls die Rückversicherung.
- Finanzkreditdeckungen zugunsten von Banken und bei hohen Auftragswerten. Hierbei beträgt die Deckungsquote 100% bei mehr als zweijähriger Tilgungszeit, wobei auch eine Deckung für Kreditlinien zur Finanzierung der Ausfuhr britischer Kapitalgüter möglich ist.
Die ECGD gewährt selbst keine Kredite an Exporteure oder Banken. Diese müssen ihre Kredite selbst refinanzieren, wobei die ECGD jedoch eine Garantie dafür übernehmen kann, daß der gewährte Kredit für den Kreditgeber zu Marktbedingungen verzinst wird, obwohl er vom Kreditgeber zu Konsensuszinssätzen (OECD-Konsensusregeln) gewährt wird. Die notwendigen Zinszuschüsse werden aus dem Staatshaushalt aufgebracht. Daneben werden Sonderdeckungen für Kapitalanlagen, Projektkredite, Fabrikationsrisiken, Exporteurgarantien und Wechselkursdeckungen übernommen sowie die öffentlichen Mittel für die Zinssubventionierung von Exportkrediten verwaltet.
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