Von fiktiver Anrechnung wird gesprochen, wenn im Inland eine Steuer angerechnet werden kann, die im Ausland nicht oder nur in einer geringeren Höhe als es dem Anrechnungshöchstbetrag entspricht, gezahlt wurde. § 26 Abs. 3 KStG fingiert, daß die anzurechnende Steuer der deutschen Körperschaftsteuer entspricht, die auf die von der Tochtergesellschaft bezogenen Gewinne entfällt, wenn die Tochtergesellschaft alle Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 KStG erfüllt und Sitz und Geschäftsleitung in einem Entwicklungsland hat.
Vorhergehender Fachbegriff: Figur-Grund-Differenzierung | Nächster Fachbegriff: Fiktive Prämie
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|