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Fiktive Anrechnung

Von fiktiver Anrechnung wird gesprochen, wenn im Inland eine Steuer angerechnet werden kann, die im Ausland nicht oder nur in einer geringeren Höhe als es dem Anrechnungshöchstbetrag entspricht, gezahlt wurde. § 26 Abs. 3 KStG fingiert, daß die anzurechnende Steuer der deutschen Körperschaftsteuer entspricht, die auf die von der Tochtergesellschaft bezogenen Gewinne entfällt, wenn die Tochtergesellschaft alle Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 KStG erfüllt und Sitz und Geschäftsleitung in einem Entwicklungsland hat.

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