Bei der Drittverwahrung muss der Verwahrer aufgrund des Depotgesetzes bei einer Einlieferung davon ausgehen, dass die eingelieferten Wertpapiere nicht im Eigentum des Einlieferers stehen, sondern treuhänderisch von dessen Kunden stammen. Ohne ausdrückliche Angabe werden sie vom Drittverwahrer deshalb im sogenannten Depot B gebucht und ausgewiesen.
Vorhergehender Fachbegriff: Fremdverkehr | Nächster Fachbegriff: Fremdversicherung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|