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Friedenspflicht

Verpflichtung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von Kampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) während der Laufzeit eines Tarifvertrages abzusehen.

gut für die Parteien eines Tarifvertrags. Diese müssen auf Streik und Aussperrung während der Vertragsdauer verzichten, vor solchen Maßnahmen miteinander verhandeln und diese zu vermeiden suchen.

Pflicht zur Unterlassung von Arbeitskämpfen. Die relative Friedenspflicht, die jeder Tarifvertrag begründet, beinhaltet während seiner Laufzeit das Verbot von Arbeitskämpfen über die in dem Tarifvertrag geregelten Angelegenheiten. Die gesonderte Vereinbarung einer absoluten Friedenspflicht würde demgegenüber jede Kampfmassnahme überhaupt verbieten. Mit der Pflicht, Aktionen zu unterlassen, die einen Arbeitskampf vorbereiten oder einleiten, verbindet sich eine Handlungspflicht, mit allen satzungsmässig zulässigen Mitteln einen Bruch des Arbeitsfriedens zu verhindern bzw. zu beenden.

Aus einem gültigen   Tarifvertrag resultierende Verpflichtung der   Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit des Tarifvertrags keine Arbeitskampfmassnahmen gegeneinander zu führen; siehe auch   Arbeitskampf.

Tarifvertrag

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