Schenkungen von Gegenständen an Gebietsfremde gelten als Export von Waren und unterliegen dadurch grundsätzlich den Ausfuhrbestimmungen. Die Vorschriften gelten für Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten, sowie für die Mitnahme von nicht für den Handel bestimmten Waren durch gebietsfremde Reisende bei der Ausreise aus dem Wirtschaftsgebiet. Für die Einfuhr von Geschenksendungen gelten grundsätzlich die Einfuhrbestimmungen. Die Vorschriften gelten ebenfalls für Reisemitbringsel, die Gebietsansässige oder Gebietsfremde bei der Einreise mitführen und die nicht für den Handel bestimmt sind.
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