Organ der Aktiengesellschaft. In der Hauptversammlung (HV) üben die Aktionäre, soweit gesetzlich nicht anderweitig geregelt, ihre Rechte in den Angelegenheiten der AG aus. Die HV beschließt in allen Fällen, die im Gesetz und der Satzung gem. § 118 AktG ausdrücklich bestimmt sind. Dies sind insbesondere gem. § 119 AktG:
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme derjenigen, soweit sie nicht zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter zu wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung;
7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
8. die Auflösung der Gesellschaft.
Über Fragen der Geschäftsführung kann die HV nur auf Verlangen des Vorstands entscheiden. Das Procedere der Entlastung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist gem. § 120 AktG geregelt.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist gem. §§ 92(1), 122(1)AktG geregelt.
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