Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen (festgelegt in der Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte - 5. BImSchV) sind verpflichtet, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Dessen Aufgabe auf dem Gebiet der Luftreinhaltung ist es, die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zu fördern, die Einhaltung der gesetzlichen Luft- reinhaltungsvorschriften zu überwachen und die Betriebsangehörigen über diese Belange aufzuklären. Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm die geeigneten Mittel zur Verfügung zu stellen. Vor der Entscheidung über Investitionen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein könnten, hat er eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen. Der Immissionsschutzbeauftragte hat unmittelbares Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
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