steuerliche Belastung der privaten Investitionen mit dem Ziel, diese - meist aus stabilitätspolitischen Gründen - zu verringern (Gegenteil: Investitionszulage). 1973 ist in der Bundesrepublik im Rahmen der stabilitätspolitischen Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage eine Steuer in Höhe von 11% auf die Investitionsausgaben für die Dauer von längstens zwei Jahren eingeführt worden. Das Aufkommen war als Konjunkturausgleichsrücklage bei der Bundesbank stillzulegen. Später wurden der Erhebungszeitraum verkürzt und die stillgelegten Mittel früher freigegeben. Derzeit (1993) wird eine Investitionssteuer nicht erhoben. Das Stabilitätsgesetz sieht in §26 als Massnahme zur Einschränkung der Investitionen nicht die Investitionssteuer, sondern die Variation (Beschränkung) der Abschreibungsmöglichkeiten vor.
Vorhergehender Fachbegriff: Investitionsschutzverträge | Nächster Fachbegriff: Investitionssteuerung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|