Verbrauchsteuer auf der Grundlage des Kaffee- und Teesteuergesetzes von 1980 und der Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes von 1980, beide geändert durch die Verordnung zur Anpassung kaffeeund teesteuerrechtlicher Vorschriften an den Zolltarif von 1987.
Steuerschuldner: Zollbeteiligter
Steuerträger: Verbraucher
Steuerobjekt: Einfuhr von Kaffee
Bemessungsgrundlage: Rohkaffee, Röstkaffee, Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Kaffeeanteil bei kaffeehaltigen Waren.
Steuertarif: verschiedene Steuersätze, abhängig von der Beschaffenheit des Kaffees
Absolutes Aufkommen: 1,09 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 0,2 %
Ertragshoheit: Bund
Gesetzgebungskompetenz:
Bund Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)
eine dem Bund zufliessende spezielle Verbrauchsteuer (Aufkommen 1991: 2,15 Mrd. DM). Steuerobjekt sind Rohkaffee, Röstkaffee, Kaffeeauszüge und -essenzen. Da Rohkaffee stets eingeführt wird, ist die Steuer als Einfuhrsteuer ausgestaltet. Steuerschuldner ist der Importeur. Die Kaffeesteuer ist eine Mengensteuer mit nach Kaffeearten gestaffelten Steuersätzen (DM-Betrag je Kilogramm).
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