dienen zur statistischen Erfassung des grenzüberschreitenden Kapital- und Warenverkehrs, der Kapitalerträge sowie der Lieferungen und Leistungen an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte. Beispiele:
Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten (einschließlich Krediten und Bankguthaben) werden mit den Kennziffern 101-139 versehen,
Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (einschließlich Krediten und Bankguthaben) mit den Kennziffern 141-179,
Kapitalerträge mit den Kennziffern 181-186.
Zahlungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhr und Transithandel sind nicht meldepflichtig, wenn der Wert der Waren 5000 DEM nicht übersteigt. Spezifizierte Angaben enthält der «Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (Meldung nach §59 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV))» auf den Rückseiten der Formblätter.
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