befristeter, rückzahlbarer Zuschlag von 10% auf die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer ausserhalb des Stabilitätsgesetzes (StG). Das Gesetz über diesen Zuschlag wurde in einer Sondersitzung des Deutschen Bundestages während der parlamentarischen Sommerpause am 27. 7. 1970 beschlossen (BGBl. I, S. 1125). Diese Massnahme zur Dämpfung der Konjunkturüberhitzung war notwendig geworden, weil sich die damalige Regierung aus wahltaktischen Erwägungen nicht zu der Rechtsverordnung nach §26 Abs. 3 StG, der die Bundesregierung zur befristeten Änderung um bis zu 10% auf Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer ermächtigt, entschliessen konnte. Der Zuschlag wurde in der Zeit vom 1. 8. 1970 bis zum 30.6. 1971 bei allen Steuerpflichtigen erhoben. Freigestellt waren die Lohnempfänger, deren Lohnsteuer nicht mindestens 100,10 DM betrug (soziale Komponente). Die aus dem Zuschlag eingegangenen Mittel - insgesamt 5,9 Mrd. DM - wurden auf einem Sonderkonto bei der Bundesbank stillgelegt. Zurückgezahlt wurde der Zuschlag en bloc unmittelbar vor der Sommerreisesaison 1972. Die stabilitätspolitische Wirkung ist umstritten. Stellt man jedoch auf die Geldmengenwirkung ab, so wird bei offener aussenwirtschaftlicher Flanke eine eventuelle Entzugswirkung durch gegenläufige Kapitalbewegungen konterkariert. Die Entwicklung des Preisindex bestätigt diese Auffassung. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten lag vor der Erhebung des Konjunkturzuschlages bei 3, 8% (Juli 1970) und einen Monat nach der Rückzahlung bei 5,4% (Juli 1972). Ein Politiker (Herbert Ehrenberg) hat den Konjunkturzuschlag "konjunkturpolitisches Monstrum" genannt.
Literatur: Starbatty, /., Erfolgskontrolle der Globalsteuerung, Frankfurt a.M. 1976, S. 66 ff.
- Konjunkturausgleichsrücklage
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