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Kumulierungsverbot

ist ein Begriff aus dem prämienbegünstigten Sparen. Dabei dürfen der Sparer, dessen Ehegatte oder seine Kinder eine Prämie nach Wöhnungsbau-Prämiengesetz oder auch Beiträge zum Bausparen nicht als Sonderausgaben beantragt haben. Eine solche Doppelbegünstigung (Kumulierung von Begünstigungen) ist nicht möglich.

Bausparverträge gehören nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG zu den Vorsorgeaufwendungen, die als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig sind. Bausparverträge bieten aber gleichzeitig die Möglichkeit, nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) eine Prämie zu beziehen. Wurde für prämienbegünstigte Aufwendungen der Höchstbetrag der Prämie geltend gemacht, so ist eine Geltendmachung als Sonderausgabe nicht möglich, da sich sonst eine Anhäufung (Kumulierung) von Steuervergünstigungen ergäbe.
Dies gilt nicht, wenn die prämienbegünstigten Aufwendungen ausschließlich vermögenswirksame Leistungen sind, für die Arbeitnehmersparzulage gewährt wird. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob er Bausparverträge als Sonderausgabe oder als Prämie geltend machen will (§ 10 Abs. 4 EStG).
Siehe auch: Bausparen
 

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