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Wohnungsbauprämiengesetz

Instrument der Sparförderung, insb. der Bausparförderung. Der Staat zahlt unter gewissen Voraussetzungen eine Prämie auf das Bausparen, das der Schaffung von Wohneigentum dient. Begünstigt werden vier Anlagemöglichkeiten. (1) Überwiegend genutzt wird der Bausparvertrag, den der Bausparer mit einer Bausparkasse abschliesst. In ihm verpflichten sich der Bausparer zur Leistung von Sparbeiträgen und die Bausparkasse zur Gewährung eines zinsgünstigen Tilgungsdarlehens. Das Wohnungsbauprämiengesetz i. d. F. vom 27. 3. 1991 sieht eine Festlegungsfrist von sieben Jahren vor, es sei denn, die Bausparmittel werden früher zugeteilt und ihre Verwendung zum Wohnungsbau (einschl. Modernisierung) wird nachgewiesen. Dies bedeutet letztlich, dass nach Ablauf der Festlegungsfrist frei über die begünstigten Mittel verfügt werden kann. (2)   Beim Wohnbausparvertrag schliesst der Bausparer mit einem Kreditinstitut auf die Dauer von drei bis sechs Jahren einen allgemeinen Sparvertrag oder Sparratenvertrag im Sinne des Sparprämiengesetzes ab, wobei die Einzahlungen und Prämien zweckgebunden sind zum Bau oder Erwerb eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder eines Dauerwohnrechts. (3)   Beim Baufinanzierungsvertrag erbringt der Bausparer innerhalb von drei bis sechs Jahren mindestens vierteljährlich in der Höhe gleichbleibende Beiträge für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wobei die Verwendung des angesammelten Kapitalbetrages analog zum Wohnbausparvertrag zweckgebunden ist. (4)   Schliesslich ist der Ersterwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften prämienbegünstigt. Alle Bausparbeiträge können auch als vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes erbracht werden, soweit die Arbeitnehmer-Sparzulage dieses Gesetzes nicht in Anspruch genommen wird. Prämienberechtigt sind alle Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 27 000 DM (Alleinstehende) bzw. 54 000 DM (Ehepaare). Die vor der Neufassung des Gesetzes geltende kinderbedingte Erhöhung der Einkommensgrenze von 1800 DM je Kind ist weggefallen. Die Bausparprämie beträgt 10% der Bausparleistung. Begünstigt sind Bausparbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 800 DM (Alleinstehende) bzw. 1600 DM (Ehepaare) im Kalenderjahr. Der prämienberechtigte Bausparer kann jedes Jahr neu entscheiden, ob er eine Prämie oder, wenn für ihn günstiger, den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG (—Sparförderung) in Anspruch nimmt.     

Prämienbegünstigtes Sparen

Nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz werden für bestimmte Sparleistungen, die in erster Linie dem Erwerb von Wohnungseigentum dienen (z. B. Bausparbeiträge) staatliche Prämien gezahlt, wenn bestimmte Festlegungszeiträume eingehalten und Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Begünstigt werden Beträge von bis zu 800,— € (Alleinstehende) bzw. 1600,— € (Verheiratete). Die Wohnungsbau-Prämie beträgt 14% plus 2% je Kind. Eine Wohnungsbau-Prämie kann aber nicht für solche Sparleistungen beansprucht werden, für die bereits eine Arbeitnehmer-Sparzulage (Vermögenswirksames Sparen) gezahlt wurde.

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