1. nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz. Dieses fördert das ^Bausparen, indem Bausparleistungen entweder als Sonderausgaben absetzbar sind oder dafür Prämien gezahlt werden. Werden Gelder aus Bausparverträgen, für die Prämien beantragt wurden, nicht zu Wohnungszwecken verwendet, so unterliegen diese Gelder einer Sperrfrist von 7 Jahren; dies gilt für vor dem 13.11.1980 abgeschlossene Verträge. Für nach dem 12.11.1980 abgeschlossene Verträge gilt eine 10jährige Sperrfrist. Bei wohnwirtschaftlicher Verwendung ist eine Verfügung über die Gelder auch vor Ablauf der Sperrfrist möglich. 2. nach dem Spar-Prämiengesetz. Darunter fallen allgemeine Sparverträge (Sparbetrag wird in einer Summe geleistet), Ratensparverträge (Sparbetrag wird in Raten geleistet) und Wertpapiersparverträge (für Erwerb von » Aktien, Schuldverschreibungen und Anteilen von Investmentfonds). Solche Verträge sind bei Abschluß nach dem 12.11.1980 nicht mehr prämienbegünstigt, Altverträge (1. Beitrag bis 12.11.1980 gutgeschrieben) erhalten bis zum Laufzeitende 14% Prämie. Weiterhin gibt es Sparverträge für vermögenswirksame Leistungen (»624-DM«). Hierfür vermindert sich die Arbeitnehmer-Sparzulage für Neuverträge (nach dem 12.11.1980 abgeschlossen), ab 1982 werden keine Prämien mehr gewährt. Nähere Auskünfte über Förderungshöchstgrenzen usw. erteilen die Banken, Sparkassen und Finanzämter.
Spar-Prämiengesetz; Wohnungsbau-Prämiengesetz; Wertpapiersparen.
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