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Vermögensbildungsgesetz

Instrument der Vermögenspolitik, das vermögenswirksame Leistungen finanziell begünstigt (Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erbringt und die in einer der vom Gesetz vorgesehenen Vermögensanlageformen zugunsten des Arbeitnehmers angelegt werden. Die Zuwendungen des Arbeitgebers können in Einzelverträgen mit den Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen zusätzlich zum bisherigen Arbeitseinkommen vereinbart sein; aber es kann sich auch um Teile des normalen Lohnes handeln, die vermögenswirksam umgewandelt werden, um so die gesetzlichen Begünstigungen der Vermögensbildung zu nutzen. Arbeitseinkommen können nur dann vermögenswirksam angelegt werden, wenn sie dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen sind. Deshalb hat der Arbeitgeber unmittelbar an das Institut oder Unternehmen zu leisten, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll. Vermögenswirksame Leistungen haben damit den Charakter eines Investivlohnes. Ziel der Einführung des Vermögensbildungsgesetzes im Jahr 1961 war es, der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand neben den bestehenden Massnahmen der Sparförderung zusätzliche Impulse zu geben. Gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer, die Vermögensanlagen nach diesem Gesetz bilden, war diesem ersten Gesetz, in Anlehnung an den Begünstigungshöchstbetrag 312-MarkGesetz genannt, praktisch keinerlei Erfolg beschieden. Das änderte sich zwar mit dem zweiten 312-Mark-Gesetz aus dem Jahr 1965, doch die wirklich breite Wirkung kam erst mit dem 3. Vermögensbildungsgesetz vom 27. 6. 1970, auch als 624-Mark-Gesetz bezeichnet. Es brachte die Umstellung in der Begünstigung der vermögenswirksamen Leistung von der bis dahin gewährten Lohnsteuer- und Sozialabgabenfreiheit auf das Prämiensystem. Beschlossen wurde bei gleichzeitiger Einführung von Einkommensgrenzen die Zahlung einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Die begünstigten Anlagearten umfassen zunächst das Kontensparen, Wertpapiersparen und das Bausparen i. S. des Wohnungsbauprämiengesetzes. Der Anlagekatalog ist im Laufe der Zeit um das Lebensversicherungssparen und vor allem um den Erwerb von Beteiligungswerten erweitert worden. So wurden mit dem 4. Vermögensbildungsgesetz von 1983 zusätzlich zur 624-Mark-Regelung 312 DM vermögenswirksame Leistungen berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer damit Beteiligungswerte erwirbt (936-Mark-Gesetz). Das nachfolgende 5. Vermögensbildungsgesetz von 1987 hat durch das Steuerreformgesetz 1990 einschneidende Änderungen erfahren (936-Mark-Gesetz). So werden u. a. das Konten- und Lebensversicherungssparen nicht mehr durch Arbeitnehmer-Sparzulagen gefördert.      

Für Sparleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, gewährt das Vermögensbildungsgesetz eine Arbeitnehmersparzulage. Neben dem Ziel der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand soll vor allem die Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen erreicht werden. Das Gesetz selbst schreibt keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers fest. Vielmehr muss dies tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitgeberzuschuss zählt dann zum Arbeitslohn. Als begünstigte Anlageformen gelten: (1) Wertpapier-Kaufverträge; (2) Wertpapier- und Vermögensbeteiligungs-Sparverträge; (3) Beteiligungsverträge; (4) Bausparbeiträge; (5) Unmittelbare wohnungswirtschaftliche Aufwendungen. Das reine Kontensparen wird nicht mehr gefördert. Der Arbeitgeber muss bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen Vorkehrungen zur Absicherung dieser Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit treffen. Außer bei Pkt (5) müssen die Sparbeiträge mindestens 6 Jahre, in den Fällen der Pkt (2) und (4) mindestens 7 Jahre festgelegt werden (Sperrfrist). Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Sparbeiträge, jedoch nur bis höchstens 400/470 € pro Jahr. Die Förderung beträgt 9--18 € der Sparbeiträge, wenn bei einem Steuerpflichtigen, der nach der Grundtabelle versteuert wird, ein Zu versteuerndes Einkommen 17 900 € nicht übersteigt (bei zusammen veranlagten Ehegatten 35 800 €). Die Sparzulage wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem zuständigen Finanzamt auf Antrag festgesetzt und am Ende der Sperrfrist ausbezahlt. Sie zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.

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