Bezeichnung für das Dritte Vermögensbildungsgesetz vom 27. 6. 1970. Es begünstigt vermögenswirksame Leistungen bis zu 624 DM im Kalenderjahr. Vermögenspolitisch bedeutsam waren die Abkehr vom Prinzip der Steuer- und Sozialabgabenbegünstigung und die Hinwendung zu der Gewährung einer Prämie innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen, im Gesetz —Arbeitnehmer-Sparzulage genannt. Aufgrund des progressiven Steuertarifs ziehen aus einer Steuerbegünstigung die am besten verdienenden Arbeitnehmer den grössten Vorteil. Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage, deren absolute Höhe unabhängig vom Einkommen des Arbeitnehmers ist, wird gezielter die Vermögensbildung in den unteren und mittleren Einkommensschichten gestärkt. Dieser Übergang zu dem direkten Einkommenstransfer hat die Tarifpartner, insb. die Gewerkschaften, veranlasst, in grösserem Umfang entsprechende Tarifverträge abzuschliessen. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen erbracht hatten, stieg von 5,7 Mio. vor der Neufassung des Vermögensbildungsgesetzes auf 11,0 Mio. im Jahre 1970 und bis 1975 auf 15,9 Mio. an. Die Arbeitnehmer-Sparzulage betrug 30% des Sparbetrages und erhöhte sich bei mehr als zwei Kindern auf 40%. Sie wurde zusätzlich zu den Prämien nach dem Sparprämiengesetz, dem Wohnungsbauprämiengesetz und zu dem Sonderausgabenabzug § 10 EStG gezahlt. Der Höchstbetrag der Sondervergünstigung für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigen, die 30% der gewährten vermögenswirksamen Leistungen von der Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld abziehen konnten, wurde auf 6000 DM heraufgesetzt. Gravierende Einschränkungen erfolgten stets im Zuge der Sanierungsmassnahmen für den Bundeshaushalt. Mit dem Subventionsabbaugesetz von 1981 entfiel zunächst die Prämiengewährung nach dem Sparprämiengesetz, wenn für die vermögenswirksame Leistung die Arbeitnehmer-Sparzulage beansprucht wurde (Kumulationsverbot). Mit dem Haushaltsstrukturgesetz von 1981 ist im 3. Vermögensbildungsgesetz i. d. E vom 30. 9. 1982 zudem die Arbeitnehmer-Sparzulage gesenkt und differenziert worden. Sie betrug 23% bzw. 33% bei mehr als zwei Kindern, wenn die Leistungen in Beteiligungswerten oder als Wohnungsbausparen angelegt wurden. Konten- und Versicherungssparen wurde nur mit 16% bzw. 26% bei mehr als zwei Kindern gefördert. Seit 1984 konnten allerdings nach dem 4. Vermögensbildungsgesetz vom 22. 12. 1983 zusätzlich 312 DM vermögenswirksame Leistungen in Beteiligungswerten zu dem höheren Prämiensatz angelegt werden (-936Mark-Gesetz).
Vorhergehender Fachbegriff: 624-DM-Gesetz | Nächster Fachbegriff: 630-Mark-Jobs
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|