dienen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Anschließend wird meist eine Schonzeit verordnet. Angestellte haben für Kur und Schonzeit einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (Gehalt) für 6 Wochen, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit im medizinischen Sinne vorliegt, Arbeiter haben einen Anspruch auf Fortzahlung von Lohn für die Dauer von 6 Wochen auch ohne Arbeitsunfähigkeit, wenn der Träger der Kur oder die Verwaltungsbehörde die Kosten voll übernimmt; bezüglich der Schonzeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nur bei Arbeitsunfähigkeit. Über Bewilligung, Dauer und Antritt der Kur, Verlängerung von Kur, Schonzeit oder Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber gegebenenfalls jeweils unverzüglich eine Bescheinigung vorzulegen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Krankenkassen.
Vorhergehender Fachbegriff: Kurbeihilfe | Nächster Fachbegriff: Kurierdienst
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|