Der neue Liquiditätsgrundsatz II, der ab dem 1. Juli 2000 von allen Kreditinstituten angewendet werden muß, präzisiert die Anforderung des § 11 KWG. Die Zahlungsbereitschaft der Institute gilt als ausreichend, wenn die innerhalb des auf den Meldestichtag folgenden Monats auftretenden Liquiditätsabflüsse durch verfügbare Zahlungsmittel gedeckt sind. Liquiditätsrisiken, die durch eine Fristentransformation im mittel- und langfristigen Bereich auftreten können, werden durch den neuen Grundsatz II nicht mehr limitiert.
Leiten sich aus dem Liquiditätsstreben der Unternehmensleitung ab. Dieses ist darauf ausgerichtet, die Liquidität (i. S. der Zahlungsfähigkeit) der Unternehmung zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten, zugleich aber auch, soweit kein Zielkonflikt entsteht, die übrigen Finanzierungsziele zu berücksichtigen.
Im einzelnen spiegeln sich die Liquiditätsgrundsätze im Streben nach unbedingter Vermeidung kurzfristiger Liquiditätsengpässe, im Streben nach Fristenkongruenz, in der Disposition kurzfristig aktivierbarer Zahlungsmittelreserven und in der exakten zeit- und volumensmäßigen Disposition der Anlage von Zahlungsmittelüberschüssen.
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