(1) I. w. S.: Wertpapiere, die zum Zweck der Aufnahme von Lombardkrediten beleihbar sind.
(2) I. e. S.: im Lombardverzeichnis der Deutschen Bundesbank aufgeführte Wertpapiere.
Beleihbare, lombardierbare Wertpapiere. I. e. S. bei der Zentralbank im Rahmen ihres Lombardkreditgeschäfts, z.B. Wechsel, bestimmte Wertpapiere. Der Kreis der lombardierbaren Titel wird von der Zentralbank genau festgelegt.
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