Meldepflichten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland
dienen der Erfassung von grenzüberschreitenden Aktivitäten für zollamtliche, statistische und wirtschaftspolitische Zwecke. Zu ihnen zählen folgende Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV):
- Anlage Z1: «Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr» für Zahlungen, die über eine Bank innerhalb des Wirtschaftsgebietes an einen Gebietsfremden in das Ausland geleistet werden. Die Meldung ist abzugeben mit Erteilung des Auftrages an die Bank. - Anlage Z4: «Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr» für zugunsten Gebietsansässiger eingehende und zu Lasten Gebietsansässiger ausgehende Zahlungen, die nicht zu den vorgenannten Zahlungen gehören.
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