Wert- und/oder Mengengrenzen für bei internationalen Messen im In-oder Ausland auszustellenden Mustern und/oder Waren zum mittelbaren Verbrauch als Kostproben. Es gelten die jeweiligen Ein bzw. Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union (EU) und bei Auslandsmessen die Einfuhrbestimmungen des Staates, in dem die Messe stattfindet. Zollrechtlich ist das «Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen» zu beachten. Es ist allerdings zu prüfen, ob der jeweilige Staat diesem Abkommen beigetreten ist. Gegebenenfalls sind bestehende Sonderbestimmungen zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlicht werden. Messekontingente für Inlandsmessen werden in der Regel länderbezogen eingeräumt und von amtlichen Stellen oder Messebeauftragten der Unternehmen verteilt. Zugewiesene Teilkontingente werden den deutschen Stellen für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung mitgeteilt. Voraussetzungen sind ein von der jeweiligen Messeleitung bestätigter Messekaufvertrag mit einem gebietsfremden Aussteller, der seinerseits eine Zuteilung aus einem Messekontingent erhalten und Muster der betreffenden Waren in messewürdiger Weise ausstellen kann. Messekaufverträge werden unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung auf einem bei der Messeleitung erhältlichen Vordruck zwischen einem Aussteller und einem Gebietsansässigen für die Dauer der Messe und am Ort der Messe abgeschlossen.
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