umfasst alle unmittelbaren finanziellen Nachteile, welche staatlicherseits für die Übertretung rechtlicher Normen angedroht bzw. durchgesetzt werden. Mit der monetären Sanktion soll folglich ein normenkonformes Verhalten mittels Androhung einer als Bestrafung gedachten Verschlechterung der Einkommens- bzw. Vermögenslage beim Normadressaten erzwungen werden (Lenkungsfunktion). Monetäre Sanktionen werden in Form von • Geldstrafen, Geldauflagen, Verfall und Einziehung von Vermögen nach dem Strafgesetzbuch, • Geldbussen und Verwarnungsgeldern nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, • Ordnungsgeldern nach prozessualem Verfahrensrecht, • Zwangsgeldern und Zahlungen im Rahmen der Ersatzvornahme nach den Verwaltungs- vollstreckungsgesetzen erhoben. Darüber hinaus können sanktionsähnliche Entgelte (z.B. Verwarnungs- und Mahngebühren, Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Konventionalstrafen) der monetären Sanktion zugerechnet werden. In der Summe resultieren aus der Verhängung monetärer Sanktionen beachtenswerte Einnahmen der öffentlichen Hand, vor allem in den Länderhaushalten (Finanzierungsfunktion). Dem Mittelaufkommen und der teilweise zweckgebundenen oder auch ausserbudgetären Verwendung derartiger Einnahmen ist bei der Analyse staatlichen Finanzgebarens bisher kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden. Prinzipiell stehen die Lenkungs- und Finanzierungsfunktionen dabei in einer wider- streitenden Beziehung zueinander. Literatur: Gelbhaar; S., Die monetäre Sanktion als Instrument staatlicher Lenkung und Finanzierung, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis, 2. Jg. (1991), S. 444 ff.
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