Bürgschaft
Spezialform der Bürgschaft (Bürgschaftsbürgschaft). Der Nachbürge verbürgt sich für einen Bürgen gegenüber dem Gläubiger eines Schuldners. Dient der Sicherung des Gläubigers, wenn der (Erst-)Bürge seine Verpflichtung aus der von ihm eingegangenen Bürgschaft nicht erfüllt. Befriedigt der Nachbürge den Gläubiger, gehen auf ihn Haupt- und Bürgschaftsforderung über.
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