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Naturschutz

im allgemeinen Sinn Kurzbezeichnung für das gemeinsame Aufgabengebiet von Naturschutz und Landschaftspflege, wie sie z. B. in Begriffen wie Naturschutzbehörden, Naturschutzrecht, Naturschutzpolitik u.a.m. gebraucht wird. Im engeren Sinn ist Naturschutz ein Teilbereich des Aufgabengebiets Naturschutz und Landschaftspflege; auch in Abgrenzung zum Naturschutz im allgemeinen Sinn als bioökologischer Naturschutz oder "klassischer" Naturschutz (fälschlich auch: konservierender Naturschutz) bezeichnet. Für den Naturschutz und die Landschaftspflege gelten die gemeinsamen Gesetzesgrundlagen, die Organisation der Behörden und der staatlichen Forschung sowie die im Naturschutzrecht vorgesehenen Instrumentarien der Landschaftsplanung und der Ausgleichsregelung. Formal von der Landschaftspflege abgegrenzt (neben den unterschiedlichen Aufgabeninhalten) ist der Naturschutz im Rechtsbereich durch besondere Naturschutzverordnungen des Bundes und der Länder (insb. zum Artenschutz) und durch eine Reihe von internationalen Übereinkommen (Naturschutzkonventionen), in der speziellen beruflichen Qualifikation durch eine Hochschulausbildung ganz überwiegend in den Biowissenschaften sowie durch das besondere Instrumentarium der Sicherung von Teilen aus Natur und Landschaft auf bestimmten Vorbehaltsflächen, den Schutzgebieten.   Literatur: Handbuch "Umwelt und Energie", Freiburg i. Br. 1980 ff., Gruppe 3/63, S. 1.

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