Bescheinigung einer Genehmigungsbehörde des Außenwirtschaftsverkehrs (meist Bundesausfuhramt (BAFA}), daß eine bestimmte Ware keiner Ausfuhrgenehmigung bedarf. Sie ist grundsätzlich warenbezogen und beinhaltet nicht zwangsläufig, daß eine Ware genehmigungsfrei in ein bestimmtes Land oder zu einem bestimmten Verwendungszweck ausgeführt werden darf (vgl. Dual-Use-Güter-Problematik).
Ein amtliches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Ausfuhr einer Ware nicht genehmigt werden muss. In Deutschland wird die N. auf Antrag des Exporteurs vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt. Sie ist immer dann erforderlich, wenn sich die Zollstelle bei der Kontrolle der zu exportierenden Ware nicht sicher ist, ob es hierfür einer Ausfuhrgenehmigung bedarf oder nicht. Auch ausländische Importeure können den Vertragsabschluss von der Vorlage einer N. seitens des gebietsansässigen Exporteurs abhängig machen.
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