Das nicht betriebsnotwendige Vermögen dient bei der Kalkulation von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen im Rahmen der LSP der Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen stellt diejenigen Teile des Anlage- und Umlaufvermögens dar, die nicht dem Betriebszweck dienen. Dazu gehören nicht betriebsnotwendige Reservemaschinen, Grundstücke und Beteiligungen.
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