Ist das bilanzielle Eigenkapital der Gesellschaft durch im abgelaufenen Geschäftsjahr oder in vorangegangen Jahren angesammelte Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passiva über die Aktiva der Bilanz, so ist gem. § 268 Abs. 3 HGB als letzte Position auf der Aktivseite der Fehlbetrag unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen. Dadurch wird verhindert, daß auf der Aktivseite ein negatives Eigenkapital ausgewiesen werden muß. Der Ausweis eines solchen Fehlbetrages läßt keine Rückschlüsse zu, ob das Unternehmen tatsächlich überschuldet ist. Der Tatbestand der materiellen Überschuldung würde die Geschäftsführung zwingen, einen Konkurs- oder Vergleichsantrag zu stellen. Wenn das Unternehmen einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, ist es zumindest formell (buchmäßig) überschuldet.
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