Es gibt Unternehmen, die grundsätzlich planmäßig abschreiben müssen oder an bestimmte Ansätze der Bewertung gebunden sind. Wegen des Maßgeblichkeitsprinzips können sie dann in der Steuerbilanz bestimmte Vergünstigungen nicht erhalten. Deswegen wird ihnen die Möglichkeit gegeben, einen niedrigeren, steuerlich für zulässig gehaltenen Wert in die Handelsbilanz einzusetzen, um nicht benachteiligt zu werden (§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 AktG).
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