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OECD-Konsensus

[s.a. Berner Union] Der OECD-Konsensus umfasst ein Obereinkommen über Leitlinien für staatlich unterstützte Exportkredite (Exportkredit-Versicherung), in dem sich die Partner verpflichten, festgelegte Regeln über

- Zahlungsbedingungen für An- und Zwischenzahlungen

- Höchstkreditlaufzeiten

- Kreditraten und Zinserhebung

- kreditierte örtliche Kosten

- Mindestzinssätze und

- an nationale Exporte gebundene Hilfskredite

einzuhalten (vgl. Häberle, 1998, S. 697).

Der Konsens findet auf öffentlich unterstütze Kredite mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren Anwendung und umfasst eine Vielzahl von Bestimmungen, die um Auslegungen ergänzt werden, um einen staatlich beeinflussten Niedrigzins-Wettlauf zu vermeiden. Mit dem Konsens soll erreicht werden, dass Exportgeschäfte durch staatliche Versicherung oder Finanzierungshilfen dann nicht mehr gefördert werden, wenn sie bestimmten Mindestanforderungen nicht mehr genügen.

Die Bemühungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen der staatlichen Exportkreditversicherungen in der EU sowie innerhalb der OECD-Länder haben große Erfolge erzielt. Am 1. April 1999 trat die EU-Richtlinie zur Harmonisierung der mittel- und langfristigen Exportkredite zeitgleich mit dem OECD-Prämiensystem in Kraft. Die Anwendung eines harmonisierten Entgeltsystems in allen beteiligten OECD-Staaten ist ein wichtiger Schritt zur Konvergenz der Kreditversicherungssysteme. Die EU-Richtlinie legt einheitliche Begriffsdefinitionen sowie Regelungen zu De-ckungsumfang, Schadenursachen und Haftungsausschlüssen fest.

Die Höchstlaufzeiten für eine Exportförderung betragen 8,5 Jahre für Industrieländer und zehn Jahre für Entwicklungsländer (vgl. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 1999, S. 10). Die Abgrenzung der Länder erfolgt nach der DAC-Liste der OECD (Entwicklungsländer). Die An-und Zwischenzahlungen der Kredite sollen 15 % des Auftragswertes nicht unterschreiten und die Kredittilgung muss spätestens sechs Monate nach dem »starting point« (Beginn der Tilgungslaufzeit) in gleichen Kapitalraten zuzüglich der halbjährlich zu berechnenden Zinsen beginnen. Die Mindestzinssätze werden auf der Basis von kommerziellen Ausleihzinssätzen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt zuzüglich einer Marge als Referenzzinssätze festgelegt. Als maßgeblicher Mindestzinssatz für DM-Exportkredite gilt die jeweils zum Monatsende auf der Basis öffentlicher Schuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren zuzüglich einer Marge von 1 % p.a. berechnete Commercial Interest Refe-rence Rate (C1RR) (vgl. Jahrmann, 1998, S. 4751).

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