Die Bewertung von Forderungen erfolgt zwar grundsätzlich nach dem Prinzip der Einzelbewertung, es ist aber auch bei einem größeren Bestand an Forderungen nach dem Vorsichtsprinzip eine Pauschalbewertung handels- und steuerrechtlich erlaubt. Sie soll das Risiko des Forderungsausfalls in angemessener Weise berücksichtigen. Sie wird direkt als Abschreibung auf der Aktivseite vorgenommen.
Vorhergehender Fachbegriff: Pauschalabschreibung | Nächster Fachbegriff: pauschalierte Nutzungswertbesteuerung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|