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per Aval

Vermerk hinter der Unterschrift des Bürgenden bei Wechselbürgschaften ( Akzept).

Als Bürge. Vermerk auf einem Wechsel, durch den sich der Anbringer des Vermerks für einen der Wechselverpflichteten als Bürge verpflichtet: für den Bezogenen, Akzeptanten, Indossanten oder Aussteller. Wird nicht vermerkt, für wen sich der Wechselbürge verbürgt, gilt das Aval für den Wechselaussteller.

Dieser Zusatz hinter der Unterschrift des Bürgenden bei Wechselbürgschaften wird dann auf dem Wechsel angebracht, wenn sich der Bürge zur Haftung als Selbstschuldner verpflichtet.

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