Indossament
Indossament mit dem Zusatz «Wert zum Pfand» oder «Wert zur Sicherheit». Ein Pfandindossatar ist berechtigt, alle Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Pfandindossatar und Pfandindossant bestimmen sich nach bürgerlichem Recht. Dieser Zusatz findet selten Verwendung, da er die Bonität des Indossanten von Anfang an in Zweifel zieht und somit dessen Ansehen schädigt.
Dient zur Verpfändung von indos-sablen Wertpapieren (Orderpapieren), vor allem Wechseln. 2 Formen: 1. offenes Pfandindossament mit Zusatz »Wert zum Pfand«, »Wert zur Sicherheit« o.Ä. auf z.B. dem Wechsel; 2. verdecktes (verstecktes, fiduziarisches) Pfandindossament.
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