Vereinbarung zur Abtretung von Forderungen zur Sicherung von Krediten in der Form, dass mehrere bestehende und künftig entstehende Forderungen als abgetreten gelten sollen. Künftig entstehende Forderungen gelten dann bei der Globalzession als mit Entstehung abgetreten, bei der Mantelzession als mit Einreichung einer Debitorenliste.
Vorhergehender Fachbegriff: Rahmenabkommen (Jahresabkommen, Leistungsabkommen) | Nächster Fachbegriff: Rahmenbedingungen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|