»Umsatzsteuer« auf die Umsätze, die durch den Spielbetrieb zustande kommen, auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes von 1922, zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung von 1976. Steuerschuldner: Wettveranstalter Steuerträger: die wettende Person Steuerobjekt: Wetten bei Pferderennen, öffentliche Lotterien und Ausspielungen, Sportwetten Bemessungsgrundlage: die von den Wettteilnehmern oder Spielern geleisteten Einsätze bzw. der planmäßige Preis aller Lose
Steuertarif: einheitlicher Satz von 16 2/3 % der Bemessungsgrundlage
Absolutes Aufkommen: 1,80 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 0,386 %
Ertragshoheit: Länder
Gesetzgebungskompetenz: B und
Verwaltungskompetenz: Länder
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