Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit gesetzlich geregelter Arbeitsruhe. Die Sonntagsarbeit ist nur zulässig bei technisch bedingten ununterbrochenen Fertigungsprozessen (Bsp. Energieerzeugung), für organisierte Notdienste (Feuerwehr, Apotheken etc.), bei Krankenhäusern, zur Versorgung der Bevölkerung (Stadtwerke, Eisenbahn, etc.), zur vollen Ausnutzung von Hochleistungsanlagen (Schmelzbetriebe). Für im Arbeitsplan nicht vorhergesehene Sonntags- und Feiertagsarbeit wird zum Grundlohn ein entsprechend hoher Zuschlag bezahlt.
(Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten z.B. für das Verkehrsgewerbe (z.B. Besatzungen von Seeschiffen und Flugzeugen), das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Theater usw. Diese und weitere Ausnahmen sind geregelt in §§ 105 a ff GewO. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit werden durch Gesetz, tarifliche oder betriebliche Regelungen festgesetzt.
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