werden als Posten 14 der Gliederung der GuV nach § 157 AktG 1965ausgewiesen. Es handelt sich um einen Sammelposten für solche Erträge, die nach der aktienrechtlichenGliederung nicht an anderer Stelleauszuweisen sind. In diesem Sinneumfaßt er ordentliche und außerordentliche Erträge, wobei die letzterenin einer Vorspalte zu vermerken sind. Zu den s. E. gehören u. a. Erlöse ausbetriebsfremden Umsätzen, Buchgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren des Umlaufvermögens, Kursgewinne aus Währungen, Schadensersatzansprüche usw. (Sonstige Aufwendungen).
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